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Was Sie über das Erbrecht in der Schweiz wissen sollten

Haben Sie sich schon einmal Gedanken darüber gemacht, wie Sie über Ihr Leben hinaus Gutes tun können?

Das Schweizer Erbrecht bietet Ihnen dazu mehr Möglichkeiten denn je. Mit der Erbrechtsrevision 2023 und der Reduktion der Pflichtteile ist der Spielraum für die Gestaltung Ihres Nachlasses und möglicher Legate, Erbeinsetzungen und Begünstigungen  durch Lebensversicherungen deutlich grösser geworden – eine Chance, die Sie nutzen sollten.

Ein Grossteil der Schweizer Bevölkerung schiebt die Nachlassplanung auf. Dabei kann eine frühzeitige und umsichtige Regelung nicht nur Konflikte vermeiden, sondern auch ein starkes Instrument sein, um Ihre Werte und Ihr Lebenswerk zu erhalten.

Dieser Artikel gibt Ihnen einen Überblick über das schweizerische Erbrecht. Dabei werden die verschiedenen Möglichkeiten der Nachlassgestaltung erläutert und besondere Aspekte wie die Erbschafts- und Schenkungssteuer angesprochen. Zudem erfahren Sie, welche Änderungen die Erbrechtsrevision 2023 mit sich bringt und wie Sie diese für Ihre persönliche Planung nutzen können.

Ob Sie Ihr Testament verfassen, überarbeiten oder einfach besser informiert sein möchten – dieser Artikel bietet Ihnen wertvolle Einblicke in die komplexe Welt des Schweizer Erbrechts und hilft Ihnen, fundierte Entscheidungen für Ihre Zukunft und die Ihrer Angehörigen zu treffen.

Die Erbrechtsrevision 2023: Was hat sich geändert?

Mit der Erbrechtsrevision im Jahr 2023 hat die Schweiz ein neues und modernes Erbrecht erhalten, das den Gestaltungsspielraum für die Erblasser:innen erheblich erhöht. Erblasser:innen können nun über einen grösseren Teil ihres Nachlasses frei verfügen und damit flexibler entscheiden, was und wie viel sie ihren Nächsten oder auch gemeinnützigen Organisationen hinterlassen möchten. Bis 2023 betrug die sogenannte «frei verfügbare Quote» in der Familienkonstellation (mit Ehepartner:in und Nachkommen) lediglich 37,5 Prozent. Mit dem revidierten Erbrecht können Sie neu über 50 Prozent des Nachlasses frei verfügen und etwa nicht verheiratete Partner oder Stiefkinder als Erben stärker berücksichtigen oder einen grösseren Teil des Vermögens für wohltätige Zwecke einsetzen. Gleichzeitig bleibt eine Grundsicherung für die nächsten Angehörigen erhalten.

Im Folgenden finden Sie eine Zusammenfassung der wichtigsten Neuerungen:

  • Reduktion der Pflichtteile der Nachkommen: Bis 2023 sah das Erbrecht vor, dass den Kindern zwingend ein Pflichtteil von drei Vierteln des gesetzlichen Erbanspruches zusteht. Das neue Erbrecht verringert den Pflichtteil der Nachkommen auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
  • Abschaffung des Pflichtteilsrechts der Eltern: Früher galten Eltern als pflichtteilsgeschützte Erb:innen, sofern der Erblasser kinderlos war. Mit dem neuen Erbrecht entfällt dieser Pflichtteil gänzlich. Unverändert bleibt dagegen jener der Ehepartner:innen und der eingetragenen Partner:innen.
  • Kein Pflichtteilsschutz im laufenden Scheidungsverfahren: Seit 2023 hat der überlebende Noch-Ehegatte während eines laufenden Scheidungsverfahrens keinen Pflichtteilsschutz, keine Ansprüche aus Verfügungen von Todes wegen (Testament/Erbvertrag) und keine ehevertraglichen Begünstigungen mehr.

Die Erbrechtsrevision eröffnet so neue Möglichkeiten in der Nachlassplanung, erfordert jedoch auch eine sorgfältige Überprüfung bestehender Testamente und Erbverträge, um sicherzustellen, dass diese den aktuellen gesetzlichen Bestimmungen zur Erbteilung und den persönlichen Wünschen entsprechen.

Möglichkeiten der individuellen Nachlassgestaltung

Wer nicht möchte, dass die gesetzlichen Bestimmungen zur Verteilung der Erbschaft zur Anwendung kommen, kann eine individuelle Regelung treffen. Dafür stehen in der Schweiz verschiedene Instrumente zur Verfügung: das Testament, der Erbvertrag und die Schenkung. Jedes dieser Instrumente bietet unterschiedliche Möglichkeiten, Ihr Vermögen individuell zu verteilen und Ihre Wünsche rechtsverbindlich festzuhalten.

Das Testament: flexibel und individuell

Mit einem Testament können Sie selbst bestimmen, wer Ihre Erbinnen oder Erben sein sollen, wie die Erbteilung nach Ihrem Ableben erfolgen soll und die gesetzlich vorgesehene Verteilung Ihres Erbes zumindest teilweise ändern. Der Vorteil eines Testaments ist seine Flexibilität. Es kann jederzeit geändert oder widerrufen werden. Eine Änderung muss jedoch immer handschriftlich mit Unterschrift und Datum erfolgen. Ein Testament kann auch durch Vernichtung oder durch Erstellung eines neuen Testaments widerrufen werden. Eine professionelle Beratung hilft Ihnen, ein rechtssicheres Testament zu verfassen.

Der Erbvertrag: verbindlich und sicher

Mit einem Erbvertrag können Sie mit anderen Personen vereinbaren, wie Ihr Erbe oder ein Teil davon geregelt werden soll. Er eignet sich besonders, wenn mehrere Personen als Erbinnen oder Erben verbindlich in die Nachlassplanung einbezogen werden sollen, zum Beispiel bei komplexen Familienverhältnissen oder Unternehmensnachfolgen. Im Gegensatz zum Testament sind Änderungen nur mit Zustimmung aller Vertragsparteien möglich. Dies bietet Planungssicherheit für die Erbteilung, schränkt aber gleichzeitig die Flexibilität ein. Der Erbvertrag muss zwingend durch einen Notar beurkundet werden.

Die Schenkung: Zuwendungen zu Lebzeiten

Mit einer Schenkung haben Sie die Möglichkeit, bereits zu Lebzeiten einen Teil Ihres Vermögens auf eine andere Person zu übertragen – beispielsweise für den Erwerb von Wohneigentum oder die Gründung eines Unternehmens. Eine Schenkung ist aber nur gültig, wenn sie von beiden Seiten einvernehmlich vereinbart und von der beschenkten Person rechtsgültig angenommen wurde. Am besten regeln Sie Schenkungen in einer schriftlichen Vereinbarung. So vermeiden Sie nach Ihrem Tod Streitigkeiten unter den Erbinnen oder Erben.

Empfehlungen für Ihre individuelle Nachlassplanung

Ein Testament ist ideal, wenn Sie flexibel bleiben und selbst über Ihre Nachlassplanung entscheiden wollen. Ein Erbvertrag eignet sich besonders für komplexe Situationen, in denen Verbindlichkeit und Klarheit im Vordergrund stehen. Schenkungen sind eine gute Wahl, wenn Sie zu Lebzeiten Einfluss nehmen und Ihre Erb:innen finanziell unterstützen möchten. Kombinieren Sie gegebenenfalls mehrere Instrumente, um die beste Lösung für Ihre persönliche Situation zu finden. Nutzen Sie eine Beratung durch einen Notar oder eine andere Fachperson, damit Ihre Wünsche rechtlich abgesichert sind.

Besonderheiten der Nachlassplanung in der Schweiz: Erbschafts- und Schenkungssteuer

In der Schweiz erheben die meisten Kantone eine Erbschafts- und Schenkungssteuer. Der Bund ist hingegen nicht befugt, Erbschafts- und Schenkungssteuern zu erheben.

Die Erbschaftssteuer in der Schweiz: Mit Ausnahme der Kantone Obwalden und Schwyz erheben alle Kantone eine Erbschaftssteuer. Die Höhe der Steuer und die Steuerpflichtigen unterscheiden sich jedoch von Kanton zu Kanton. Im Kanton Zürich beispielsweise, besteht eine Erbschaftssteuerpflicht, wenn die Erblasserin oder der Erblasser ihren oder seinen letzten Wohnsitz im Kanton Zürich hatte, der Erbgang im Kanton eröffnet wurde oder im Kanton gelegene Grundstücke oder Rechte an Grundstücken vererbt werden.

Die Erbschaftssteuer ist von den Erb:innen zu bezahlen. Ehegatten und in eingetragener Partnerschaft lebende Personen sowie deren Nachkommen (Kinder und Enkelkinder) sind in der Regel von der Steuer befreit. Nicht verheiratete Paare fallen unter andere steuerliche Regelungen. Bemessungsgrundlage für die Erbschaftssteuer ist der Wert der erhaltenen Erbschaft. Gemeinnützige Organisationen wie Handicap International sind von der Erbschaftssteuer befreit. Für individuelle Beratung zur Erbschaftssteuer wenden Sie sich am besten an die Steuerbehörde des Kantons, in dem die verstorbene Person, die Ihnen etwas vermacht oder hinterlassen hat, ihren letzten Wohnsitz hatte.

Die Schenkungssteuer in der Schweiz: Auch auf Schenkungen erheben die meisten Kantone eine Steuer. Mit dieser Schenkungssteuer soll verhindert werden, dass andere Steuerarten, insbesondere die Erbschaftssteuer, durch Schenkungen umgangen werden. Die Schenkungssteuer muss bezahlen, wer eine Schenkung erhält. Auch hier sind in der Regel Ehegatten, Personen in eingetragener Partnerschaft, die Nachkommen und gemeinnützige Organisationen von der Steuer befreit. Im Kanton Zürich beispielsweise besteht eine Schenkungssteuerpflicht, wenn die Schenker:innen zum Zeitpunkt der Zuwendung ihren Wohnsitz im Kanton Zürich hatten oder wenn im Kanton Zürich gelegene Grundstücke oder Rechte an Grundstücken übertragen werden.

In den meisten Kantonen muss die Schenkung innerhalb einer bestimmten Frist der kantonalen Steuerverwaltung gemeldet werden. Wer einer gemeinnützigen Organisation wie Handicap International eine Spende zukommen lässt, kann in bestimmten Fällen den gespendeten Betrag ganz oder teilweise von den Steuern abziehen. Informationen zur Schenkungssteuer erhalten Sie bei der Steuerverwaltung des Wohnsitzkantons der Schenker:innen.

Ihr Erbe für einen guten Zweck einsetzen

Mit Ihrem letzten Willen können Sie die lebenswichtige Arbeit von Non-Profit-Organisation wie Handicap International unterstützen. Diese sind von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit. Der Wert Ihrer Erbschaft fliesst somit ohne Abzüge in die humanitären Projekte. Dank Ihrer Unterstützung kann Handicap International weltweit Nothilfe leisten, Menschen mit Prothesen versorgen, Rehabilitationsmassnahmen durchführen, gegen Landminen kämpfen und sich für die Rechte von Menschen mit Behinderungen einsetzen.

Damit Sie einer Organisation wie Handicap International einen Teil Ihres Vermögens vermachen können, müssen Sie ein Testament oder einen Erbvertrag aufsetzen, in dem Sie ausdrücklich festhalten, dass Sie Ihr Vermögen der Organisation vermachen möchten. Dazu haben Sie drei Möglichkeiten:

Mit einem Legat über das Leben hinaus Zeichen setzen

Mit einem Legat (auch Vermächtnis genannt) können Sie Handicap International mit einer Geld- oder Sachspende aus Ihrem Nachlass bedenken. Handicap International wird dabei nicht Erbin, hat aber gegenüber den Erb:innen Anspruch auf die vermachten Vermögenswerte. Ehepartner:innen, Kinder und Eltern haben Anspruch auf einen Mindestanteil am Nachlass.

Die Erbeinsetzung – ein Versprechen mit Zukunft

In einem Testament oder Erbvertrag können Sie Handicap International als Miterbin einsetzen. Sind keine pflichtteilsgeschützten Erb:innen vorhanden, können Sie Handicap International auch als Alleinerbin einsetzen.

Begünstigung durch Lebensversicherungen

Mit einer Lebensversicherung können Sie für Ihr Alter vorsorgen und gleichzeitig Ihre Angehörigen absichern. Bei gewissen Versicherungen (Säule 3b) können Sie die Begünstigten im Todesfall frei wählen. Sie können Handicap International beim Abschluss der Lebensversicherung oder später als begünstigte Organisation einsetzen.

Kontaktieren Sie uns für Ihre frühzeitige Nachlassplanung

Eine durchdachte Nachlassplanung ist entscheidend, um Ihren letzten Willen klar und rechtssicher umzusetzen. Ob Testament, Erbvertrag oder Schenkung – jedes Instrument bietet individuelle Vorteile, um Ihre Werte und Vorstellungen bestmöglich umzusetzen. Jetzt ist der richtige Zeitpunkt, um aktiv zu werden und Ihre Nachlassplanung in die Hand zu nehmen. Mit einer rechtzeitigen und sorgfältigen Planung der Erbteilung vermeiden Sie Konflikte, schützen Ihre Nächsten und können gemeinnützige Organisationen unterstützen. 

Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung, um alle Ihre Fragen zu einem Legat, einer Erbeinsetzung oder einer Lebensversicherung zugunsten von Handicap International zu beantworten – vollkommen vertraulich und unverbindlich. Kontaktieren Sie uns für eine unverbindliche Beratung, in der wir gemeinsam Ihre Wünsche und Vorstellungen zur Gestaltung Ihrer Erbschaft besprechen und eine massgeschneiderte Lösung für Ihren Nachlass entwickeln.

Ihr Kontakt bei Handicap International
Cécile Fiatte
Verantwortliche Philanthropie
Telefon: 022 710 93 34
E-Mail: [email protected]

Ihr Kontakt bei Handicap International

Cécile Fiatte
Verantwortliche Philanthropie
Telefon: 022 710 93 34
E-Mail: [email protected]